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Über eine Änderung der Satzung beschließt die Genossenschaftsversammlung mit mehr als der Hälfte aller Stimmen (§ 21 Abs. 3 Satz 2). Konnte die Genossenschaftsversammlung die Satzungsänderung deswegen nicht beschließen, weil die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht anwesend war, so kann innerhalb eines Monats eine weitere Genossenschaftsversammlung einberufen werden, die über die Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließt.
Für folgende Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst: Die Satzung kann eine größere…
Der Formwechselbeschluss der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er bedarf einer Mehrheit von neun…
Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Der Beschluß über eine…
Die Satzung oder eine Änderung der Satzung sind von der Genossenschaftsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitglieder zu…
Die Satzung oder eine Änderung der Satzung ist von der Genossenschaftsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitglieder zu…
Eine Generalversammlung, die über eine Satzungsänderung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn die anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder bei der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.