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Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes.
Die Genossenschaftsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung der Genossenschaftsversammlung anordnen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Genossenschaftsversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Das Stimmrecht der Mitglieder ist nach der Größe ihrer Grundstücke in der Satzung festzulegen. Jedes Mitglied muß mindestens eine Stimme erhalten.
Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder der Vorsteher. Die Genossenschaftsversammlung ist mindestens einmal im…
Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes. Die Genossenschaftsversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen.…
Die Genossenschaftsversammlung wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden. Sie beschließt über die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und über
Die Genossenschaftsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist grundsätzlich öffentlich; das Nähere regelt die Satzung. Sie ist ferner…
Die Genossenschaftsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist grundsätzlich öffentlich; das Nähere regelt die Satzung. Sie ist ferner…
Die Genossenschaftsversammlung wählt den Vorstand und den Vorsitzenden und beschließt über
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.