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Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können
die Funktionen des Waldes angemessen zu berücksichtigen,
die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz oder sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
Kapitel II Förderung der Forstwirtschaft
Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen…
die Funktionen des Waldes nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angemessen zu berücksichtigen und
Forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen sind vor Beginn der Forstbehörde anzuzeigen. Dritter Abschnitt Forstliche Rahmenplanung, Sicherung der Funktionen des…
Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag hat die Forstbehörde unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Landesplanung die Rechte, Pflichten und…
die Forstwirtschaft zu fördern und die Waldbesitzer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen,
Die Forstbehörde kann die Durchführung einzelner Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 9 anordnen, wenn sie zur Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktionen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.