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Die untere Forstbehörde stellt das vorläufige Genossenschaftsverzeichnis auf. Es enthält den Namen und den Wohnsitz der für die Waldwirtschaftsgenossenschaft in Betracht kommenden Mitglieder, sowie die Katasterbezeichnungen und die Flächengrößen der für den Zusammenschluß vorgesehenen Grundstücke.
Die Waldwirtschaftsgenossenschaft hat ein Genossenschaftsverzeichnis zu führen, das über die Mitglieder, die den Mitgliedern nach § 18 Abs. 2 gleichgestellten…
Mitglieder der Waldwirtschaftsgenossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der zusammengeschlossenen Grundstücke. Die Satzung kann den Beitritt von Eigentümern…
ein Verzeichnis der in diesem Gebiet liegenden Waldgrundstücke und ihrer Eigentümer (beteiligte Eigentümer),
Das Genossenschaftsverzeichnis der Waldwirtschaftsgenossenschaften ist nach dem Muster der Anlage 4 anzulegen und zu führen. (Anlagen) DRITTER ABSCHNITT…
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse nach dem Bundeswaldgesetz sowie die nach diesem Gesetz gebildeten…
Die Satzung muß den Namen und den Sitz der Waldgenossenschaft angeben und Regelungen enthalten über
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.