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Der Vorstand für das Gründungsverfahren und die untere Forstbehörde arbeiten den Satzungsentwurf aus. Hierbei sind der Mindestinhalt der Satzung und der zusätzliche Inhalt kenntlich zu machen. Der Mindestinhalt beschränkt sich auf die Aufgaben einer Waldwirtschaftsgenossenschaft nach § 14 Abs. 2 Landesforstgesetz und die in § 24 Abs. 2 Landesforstgesetz vorgeschriebenen Regelungen. Bei der Ausarbeitung des zusätzlichen Inhalts sind die Ergebnisse der einleitenden Versammlung zu berücksichtigen.
Anträge zur Bildung der Waldgenossenschaft sind bei der unteren Forstbehörde zu stellen. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben und stehen sonstige…
Erscheint es nach dem Ergebnis der Erörterung aussichtsreich, das Verfahren zur Bildung der Waldwirtschaftsgenossenschaft auf der Grundlage des Planes…
Ist die neue Waldgenossenschaft entstanden, lädt die untere Forstbehörde die Mitglieder zur ersten Versammlung unter Beifügung eines Satzungsentwurfs mit einer…
Ist die Waldwirtschaftsgenossenschaft durch Genehmigung der Satzung gebildet, so werden die Geschäfte des Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes bis zur…
Die Waldwirtschaftsgenossenschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die höhere Forstbehörde. Die höhere Forstbehörde hat die Satzung in ihrem…
Ist die Neubildung der Waldgenossenschaft beschlossen, so wählt die Versammlung den Vorstand und den Vorsitzenden oder den Vorsteher mit der Mehrheit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.