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Die Waldwirtschaftsgenossenschaft hat ein Genossenschaftsverzeichnis zu führen, das über die Mitglieder, die den Mitgliedern nach § 18 Abs. 2 gleichgestellten Nutzungsberechtigten sowie über die Lage, Größe, Eigentums- und Besitzverhältnisse der Grundstücke Auskunft gibt. Das Ministerium setzt durch Rechtsverordnung ein Muster des Genossenschaftsverzeichnisses fest.
Das Genossenschaftsverzeichnis der Waldwirtschaftsgenossenschaften ist nach dem Muster der Anlage 4 anzulegen und zu führen. (Anlagen) DRITTER ABSCHNITT…
Die untere Forstbehörde stellt das vorläufige Genossenschaftsverzeichnis auf. Es enthält den Namen und den Wohnsitz der für die Waldwirtschaftsgenossenschaft in…
Die Waldwirtschaftsgenossenschaft ist eine Vereinigung von Waldeigentümern in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Waldgenossenschaft hat ein Lagerbuch anzulegen und fortzuführen. Aus dem Lagerbuch müssen mindestens ersichtlich sein: 1.die katastermäßige Bezeichnung, die…
Die Waldwirtschaftsgenossenschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die höhere Forstbehörde. Die höhere Forstbehörde hat die Satzung in ihrem…
Das Verfahren zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft besteht aus einer einleitenden Versammlung, der Aufstellung eines Satzungsentwurfs und eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.