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Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch Vertrag in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang (Fischereierlaubnisvertrag) übertragen werden, soweit eine Übertragung nicht ausgeschlossen ist. Die Rechte aus einem Fischereierlaubnisvertrag dürfen erst nach Erteilung eines Erlaubnisscheins ausgeübt werden.
Der Fischereipachtvertrag gibt die Befugnis zum Abschluß von Fischereierlaubnisverträgen.
Der Fischereipachtvertrag gibt die Befugnis zum Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen.
Fischereirechte sind ausschließlich durch Abschluß von Fischereipacht- oder Fischereierlaubnisverträgen zu nutzen.
Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeins sind. Die Rechte aus einem…
Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf den Erwerber über.
Fischereirechte juristischer Personen können nur durch Abschluss von Fischereipacht- oder Fischereierlaubnisverträgen genutzt werden. Dies gilt nicht für…
Der Fischereischein mit Begleitung berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines Fischereischeins.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.