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Der Fischereiausübungsberechtigte kann einen Erlaubnisvertrag mit einer natürlichen Person, die einen gültigen Fischereischein besitzt, schließen (Erlaubnisberechtigter). Gegenstand des Vertrags kann die Gestattung des Fischfangs mit der Handangel, der Köderfischfang mit dem Senknetz sowie die Entnahme von Fischnährtieren sein. Der Abschluss eines Erlaubnisvertrags zur Entnahme von Fischnährtieren kann auch mit Personen ohne Fischereischein erfolgen.
Der Fischereiausübungsberechtigte stellt dem Erlaubnisberechtigten einen Erlaubnisschein aus. Diesen hat der Erlaubnisberechtigte bei der Ausübung der Fischerei bei sich zu führen und auf Verlangen der Fischereiaufsicht zur Einsichtnahme vorzuzeigen.
Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeins sind. Die Rechte aus einem…
Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muss unbeschadet des § 27 einen Erlaubnisschein…
Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Fischereischeins sind oder die gemäß § 31…
Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch Vertrag in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang…
Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigte oder -berechtigter oder Fischereipächterin oder -pächter ist, die Fischerei ausübt, muss unabhängig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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