§ 14 SFischG
Fischereierlaubnisvertrag
(1)
Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeins sind. Die Rechte aus einem Fischereierlaubnisvertrag dürfen erst nach Erteilung eines Erlaubnisscheins ausgeübt werden.
(2)
Für offene Gewässer kann der Fischereiverband Saar zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der Fischereierlaubnisverträge gegenüber dem Fischereiberechtigten oder dem Fischereipächter festsetzen sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen oder Fangmittel beschränken.