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Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium.
Obere Fischereibehörde ist die Bezirksregierung.
Untere Fischereibehörde ist die Kreisordnungsbehörde.
Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Fischereibehörde sachlich zuständig. Ist eine kreisfreie Stadt oder ein Kreis an einem Fischereipachtvertrag beteiligt, so tritt an die Stelle der unteren die obere Fischereibehörde.
Die Fischereibehörden nehmen ihre Aufgaben, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes wahr. Sie haben insbesondere darüber zu wachen, dass die Gebote und Verbote beachtet werden, die in diesem Gesetz und in anderen die Fischerei betreffenden Rechtsvorschriften enthalten sind. Die Dienstangehörigen und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Fischereibehörden und des Zentrums für angewandte Fischerei, Fischökologie und Aquakultur beim Landesamt sind bei der Erfüllung dieser Aufgaben befugt, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Fischereibehörden, das Landesamt, die amtlichen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher und die Gemeinden ermächtigt, personenbezogene Daten mit und ohne Hilfe automatisierter Verfahren zu verarbeiten. Die personenbezogenen Daten dürfen an andere öffentliche Stellen des Bundes und der Länder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland übermittelt werden, wenn und soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Das Fischereiregister wird zentral vom Landesamt geführt. Das Landesamt ist zuständig für alle übergeordneten Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Nutzung des…
Zuständig für die Erteilung der Fischereischeine, die Erhebung der Fischereiabgabe und die Ausstellung eines Nachweises über die entrichtete Fischereiabgabe…
Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 35 Absatz 2 und 3 und § 54 Absatz 2 nehmen die Gemeinden und die unteren Fischereibehörden am automatisierten Verfahren zur…
Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen (Landesamt) und die Gemeinden nutzen das elektronische Verfahren jeweils für ihren…
Die Fischereibehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben amtlich verpflichteter Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher bedienen.
Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Fischerei zuständige Ministerium (Ministerium).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.