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Ausgleiche sind in Geld zu leisten. Sie haben den eintretenden Vermögensschaden auszugleichen. Soweit zur Zeit der die Ausgleichspflicht auslösenden Maßnahmen Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Ausgleichsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, daß die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Eine Minderung des gemeinen Werts von Grundstücken oder selbständigen Fischereirechten ist zu berücksichtigen.
Entschädigungen sind in Geld zu leisten. Sie haben den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen.
Die Fischereibehörden haben auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken.
Erleidet jemand einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Soweit zum Zeitpunkt der behördlichen…
Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.
Erleidet jemand einen Schaden, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
Entschädigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind in Geld zu leisten. § 42 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz findet entsprechende Anwendung.
Stellt eine Regelung nach den §§ 21 bis 23 eine Enteignung dar und entstehen dadurch einem Berechtigten Nachteile, so ist er zu entschädigen. Die Entschädigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.