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Die Aufsicht über die Ausführung der für die Beschäftigung im Familienhaushalt geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird auf gelegentliche Prüfungen beschränkt.
Die Aufsicht über die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt der nach Landesrecht zuständigen…
Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung des zuständigen Jugendamts die Beschäftigung nur bewilligen, wenn
Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen feststellen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen der §§ 22 bis 24 oder einer…
für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.
Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern selbständig begutachtet und bewertet. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 12 Absatz 1.
Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall feststellen, ob die Beschäftigung nach § 2 zulässig ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.