KindArbSchV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 KindArbSchVBehördliche BefugnisseVerordnung über den Kinderarbeitsschutz § 2§ 4 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall feststellen, ob die Beschäftigung nach § 2 zulässig ist. § 2§ 4