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Für die Kosten der ärztlichen Untersuchungen nach §§ 32 bis 35 und 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird ein Pauschbetrag von 23,50 € für jede Untersuchung festgesetzt. Hierin sind auch die Entschädigungen für Schreibgebühren, Porto und sonstige Auslagen, die dem Arzt bei der Untersuchung entstehen, enthalten.
Pauschbeträge für die Kosten der ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der geltenden Gebührenordnungen festsetzen,
Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.
Der Pauschalbetrag für die Kosten der ärztlichen Untersuchungen nach den §§ 32 bis 35 und 42 Jugendarbeitsschutzgesetz, die auf Grund gültiger…
Die Kosten für Ergänzungsuntersuchungen nach § 38 Jugendarbeitsschutzgesetz bemessen sich entsprechend den erbrachten Leistungen nach der Gebührenordnung für…
Die Kosten einer Untersuchung werden vom Land (§ 44 Jugendarbeitsschutzgesetz) nur erstattet, wenn der Arzt der Kostenforderung einen von der nach Landesrecht…
Zum Ausgleich des Aufwandes, der durch die medizinische Beweiserhebung und durch Gebühren und Anwaltskosten in Gerichtsverfahren (fachbezogener Sachaufwand)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.