Gesetze
Gesetz wird geladen …
Über Anträge auf Erstattung und Vorauszahlungen nach § 233 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entscheiden die Bezirksregierungen. Sie zahlen die auf den Bund und das Land entfallenden Beträge aus nach § 233 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und entscheiden - soweit sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer Länder erstreckt - darüber, welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen auf den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen entfällt nach § 233 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Das für die Erstattung der Fahrgeldausfälle zuständige Ministerium ist in Angelegenheiten der Erstattung der Fahrgeldausfälle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch die von der Landesregierung bestimmte Behörde im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist.
Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern oder den Nahverkehrsorganisationen im Sinne des § 233 Absatz 2…
Die durch die unentgeltliche Beförderung nach den Absätzen 1 bis 6 entstehenden Fahrgeldausfälle werden nach Maßgabe der §§ 231 bis 233 erstattet. Die…
Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet.
Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Land gemäß § 46 Absatz 11 Satz 1 bis 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach…
Zuständige Behörde für die Festsetzung der Entschädigung gemäß § 19a Bundesfernstraßengesetz ist die Bezirksregierung.
Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium leitet den auf Nordrhein-Westfalen entfallenden Anteil an der Bundeserstattung nach § 136a des Zwölften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.