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Für die Erfassung der den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins nach § 10 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes vorbehaltenen Stellen sind zuständig
der Präsident des Landtags,
der Ministerpräsident, die Landesminister und der Präsident des Landesrechnungshofs je für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie des Landesverbandes Lippe, der Westdeutschen Landesbank Girozentrale und der Sparkassen,
die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Landesverband Lippe, die Westdeutsche Landesbank Girozentrale und die Sparkassen je für ihren Bereich.
Vormerkstelle des Landes ist der Regierungspräsident in Köln.
die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Landesministerien bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden sowie der ihrer Dienstaufsicht unterstehenden…
Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und…
Der Antrag nach § 1 Abs. 2 ist bei dem Präsidenten des Landtags einzureichen.
der zuständige Regierungspräsident und ein weiteres, von der Landesregierung zu bestimmendes Mitglied;
die Verwaltungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten…
bei der Landesverwaltung der zuständigen obersten Landesbehörde, beim Landesrechnungshof der Präsidentin oder dem Präsidenten,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.