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Für Entscheidungen nach § 37 Beamtenstatusgesetz sowie für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes (§ 48 Beamtenstatusgesetz, § 80 Landesbeamtengesetz) ist dienstvorgesetzte Stelle
bei den Kunsthochschulen für das in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person,
bei den Kunsthochschulen für das in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person,
bei der Stiftung für Hochschulzulassung für das zugewiesene beamtete Personal, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist, und für das entsprechende beamtete Personal ohne Amt
die Geschäftsführung der Stiftung,
bei der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere und der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin für das jeweils zugewiesene beamtete Personal, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist, und für das entsprechende beamtete Personal ohne Amt
die Direktorin oder der Direktor der Stiftung,
beim Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
die Präsidentin oder der Präsident des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen.
Die Zuweisung des zum Stichtag 31. Dezember 2008 bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen vorhandenen beamteten Personals zu den seinen Ämtern entsprechenden Tätigkeiten bei der Stiftung für Hochschulzulassung ist der Geschäftsführung der Stiftung übertragen.
Angelegenheiten des § 18 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes, soweit die Zuständigkeit nicht gemäß Absatz 1 Nummer 3 übertragen worden ist,
die Leiterinnen und Leiter der Behörden und Einrichtungen hinsichtlich der in ihrer Behörde oder Einrichtung beschäftigten Beamtinnen und Beamten,
hinsichtlich des der Stiftung zugewiesenen Personals die Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung,
im Falle des Absatzes 1 Nr. 6,
Für den Vollzug der in Anhang II dieser Verordnung genannten Aufgaben sind die dort angeführten Behörden zuständig.
Zuständige Behörden nach § 6 sind
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.