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Ich übertrage die Befugnis zur Entscheidung
nach § 9 Abs. 5 des Landesreisekostengesetzes
den für die Festsetzung der Reisekostenvergütung jeweils zuständigen Behörden und Einrichtungen,
nach § 17 des Landesreisekostengesetzes für Schulaufsichtsbeamte auf Kreisebene,
für Leiter der Studienseminare, ihre ständigen Vertreter und für Fachleiter an den Studienseminaren, für Fachberater Sport den Regierungspräsidenten,
nach § 23 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes
den Regierungspräsidenten und den Leitern des Hauptstaatsarchivs in Düsseldorf, der Staatsarchive in Detmold und Münster und des Personenstandsarchivs in Brühl entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit.
erhoben werden.
für die in § 37 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten,
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen
Zuständige Verwaltungsbehörde für
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.