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Zur Aufstellung und Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplans sowie zur Aufstellung des Landesstraßenausbauplans erarbeiten die Bezirksregierungen auf der Grundlage der Vorschläge des Landesbetriebes Straßenbau und in Abstimmung mit den Regionalräten nach § 9 Abs. 4 Landesplanungsgesetz regionale Vorschläge an das für das Straßenwesen zuständige Ministerium.
Die Bezirksregierungen legen auf der Grundlage der Vorschläge des Landesbetriebes Straßenbau und in Abstimmung mit den Regionalräten nach § 9 Abs. 4 Landesplanungsgesetz dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium rechtzeitig vor Einbringung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes in den Landtag die zur Aufstellung des Programms nach § 4 erforderlichen Programmentwürfe vor.
Nach der jeweiligen Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplans legt das für das Straßenwesen zuständige Ministerium den Landesstraßenausbauplan dem…
Die Bezirksregierung stellt den Plan fest und erteilt die Plangenehmigung. Sie trifft die Entscheidung, ob an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine…
Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde gemäß § 17b Absatz 1 Nummer 2 Bundesfernstraßengesetz zur Planfeststellung und Plangenehmigung wird auf die…
Werden infolge großräumiger Planungen oder Programme des Bundes oder des Landes Umstufungen erforderlich, so stellt das für das Straßenwesen zuständige…
Die Linienabstimmung für Landesstraßen führen der Landesbetrieb Straßenbau und die Bezirksregierungen durch. Der Bezirksregierung obliegt dabei die Beteiligung…
Die bisher von den Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Straßenbauverwaltung (§ 5 Abs. 1 Buchstabe b) Landschaftsverbandsordnung) werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.