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Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung für den Bau oder die Änderung
einer Landesstraße, die in der Anlage zu § 1 Absatz 1 des Landesstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1993 (GV. NRW. S. 297), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. 2007 S. 92) geändert worden ist, (Landesstraßenbedarfsplan) aufgeführt sind,
einer Radschnellverbindung des Landes, die in einem gemäß § 19 des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1201) aufgestellten Bedarfsplan aufgeführt ist.
Ein Rechtsbehelf gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem…
Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der…
Für den Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes wird ein Landesstraßenbedarfsplan aufgestellt, der…
Bei geplanten Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 vom Beginn der Veröffentlichung der…
Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Magnetschwebebahn…
Als unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme im Sinne des Satzes 4 Nummer 2 gilt eine Änderung der Straße, die im Vorgriff auf den Ausbau einer Strecke…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.