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Das Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307, 309), wird wie folgt geändert: Staatsstraßen und Kreisstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Dasselbe gilt für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 erforderlich ist.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst: „§ 56 (aufgehoben)“.
Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst: „§ 60 (aufgehoben)“.
Dem § 7 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 6 Abs. 5 ein Teil einer Straße in eine andere einbezogen, die einer anderen Straßenklasse angehört, gilt der einbezogene Straßenteil mit der Inbetriebnahme für den neuen Verkehrszweck als in die andere Straßenklasse umgestuft. Einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 bedarf es nicht.“
Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) § 6 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Einziehung wird mit der Sperrung wirksam.“
§ 10 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
§ 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39 Planfeststellung
Erforderlichkeit und Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmen sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418), in den jeweils geltenden Fassungen.
Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Es gelten die §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Wird ein Planfeststellungsverfahren zur Änderung einer Staatsstraße, einer Kreisstraße, einer Gemeindestraße oder einer sonstigen öffentlichen Straße durchgeführt, kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne von § 73 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz und von § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendenden Gelegenheit zur Äußerung zu geben. § 4 SächsUVPG bleibt im Übrigen unberührt.
Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung nach Maßgabe des § 74 Abs. 6 Satz 1 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz erteilt werden. Die Erteilung einer Plangenehmigung ist auch zulässig, wenn Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Soll eine Plangenehmigung für ein Vorhaben erteilt werden, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 durchgeführt werden muss, ist die Öffentlichkeit entsprechend § 9 Abs. 3 UVPG einzubeziehen. Bedarf die Genehmigung des Einvernehmens einer anderen Behörde, ist über das Einvernehmen innerhalb von einem Monat nach Übermittlung des Bescheidentwurfs zu entscheiden. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist gilt das Einvernehmen als erteilt.
Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung nach Maßgabe des § 74 Abs. 7 Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Entscheidung hierüber trifft die Straßenbaubehörde. Ein Fall von unwesentlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852), in der jeweils geltenden Fassung, ersetzen die Planfeststellung. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes abgewichen werden, ist die Planfeststellung oder Plangenehmigung insoweit durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 BauGB.
Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Planfeststellung oder der Plangenehmigung begonnen, tritt er außer Kraft.
Anhörungsbehörde, Planfeststellungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde ist das Regierungspräsidium. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen.
Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung.“
§ 43 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Träger der Straßenbaulast haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht.“
§ 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 Straßenaufsicht
Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften obliegen, wird durch die Straßenaufsicht überwacht.
Die Landkreise, Gemeinden, Verwaltungsverbände und Zweckverbände unterliegen als Träger der Straßenbaulast nur der Rechtsaufsicht durch die Straßenaufsichtsbehörden nach Maßgabe des § 112 Abs. 2 und der §§ 113 bis 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung.
Ist ein anderer als der Freistaat Sachsen oder eine der in Absatz 2 genannten Körperschaften Träger der Straßenbaulast, ist er bei der Wahrnehmung der sich aus der Straßenbaulast ergebenden Aufgaben an die Anordnungen der Straßenaufsichtsbehörde gebunden. Kommt er diesen Anordnungen nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten selbst durchführen oder einen Dritten mit der Durchführung beauftragen.
Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. Höhere Straßenaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Untere Straßenaufsichtsbehörde ist
in den Fällen des Absatzes 2 die Behörde, die nach § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO, § 65 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 53) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 74 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 54) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Rechtsaufsicht ausübt;
in den Fällen des Absatzes 3
bei Staatsstraßen, Kreisstraßen das Regierungspräsidium,
bei Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen in Kreisfreien Städten das Regierungspräsidium,
bei Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen in den übrigen Gemeinden das Landratsamt.“
§ 53 Abs. 6 wird aufgehoben.
In § 54 Abs. 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3“ ersetzt.
§ 56 wird aufgehoben.
§ 60 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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