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Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
der Fristenkontrolle,
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
der Leitung eines Erörterungstermins,
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers beauftragen. § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW bleibt unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.
der Leitung eines Erörterungstermins,
die Leitung des Erörterungstermins,
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
die Genehmigung der Spezifikationen zu der Konsultation und den detaillierten Arbeitsvereinbarungen gemäß den Absätzen 12 und 13;
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
von dem Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ausschließlich oder ergänzend in einem verkehrsüblichen und von der Anhörungsbehörde vorgegebenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.