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Anhörungsbehörde nach § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW ist die Bezirksregierung.
Die Bezirksregierung stellt den Plan fest und erteilt die Plangenehmigung. Sie trifft die Entscheidung, ob an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt wird. Bestehen bei Landesstraßen oder Radschnellverbindungen des Landes zwischen ihr und einer anderen beteiligten Behörde Meinungsverschiedenheiten, so hat sie die Entscheidung des für das Straßenwesen zuständigen Ministeriums einzuholen. Dieses soll sich vor einer Entscheidung mit den beteiligten Bundes- und Landesministerien ins Benehmen setzen.
Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 74a des…
Als zuständige Behörde im Sinne der §§ 43 bis 45b mit Ausnahme des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wird die Bezirksregierung bestimmt; bei…
Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest und erteilt die Plangenehmigung. Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher…
Die Bezirksregierung ist Anhörungsbehörde auch in Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für Bundesautobahnen auf dem Gebiet des Landes…
Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde gemäß § 17b Absatz 1 Nummer 2 Bundesfernstraßengesetz zur Planfeststellung und Plangenehmigung wird auf die…
Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.