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Für die Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes, Kreisstraßen und Gemeindestraßen werden Straßenverzeichnisse als Bestandsverzeichnisse geführt. Der Landesbetrieb Straßenbau führt die Verzeichnisse Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen. Die Gemeinden führen die Verzeichnisse für die Gemeindestraßen. In die Verzeichnisse sind alle Straßen entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe, der Widmungsinhalt, die Träger der Straßenbaulast, die etwa vorhandenen Ortsdurchfahrten, Rastplätze für Kraftfahrzeuge im Straßengüterverkehr im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 5 sowie die Länge der Straßen einschließlich der Rad- und Gehwege aufzunehmen. Die Gemeindestraßen sollen zusätzlich nach ihrer Bedeutung oder Bestimmung im Sinne von § 3 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 gekennzeichnet werden. Für Straßen nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 (Hauptverkehrsstraßen) unterrichten die Gemeinden den Landesbetrieb Straßenbau auf Anfrage über den Bestand. Veränderungen haben die Straßenbaubehörden der verzeichnisführenden Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Einsicht in die Straßenverzeichnisse steht jedermann frei.
Die Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen werden mit Nummern bezeichnet. Die Nummern für die Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes werden von dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium, die der Kreisstraßen vom Landesbetrieb Straßenbau bestimmt. Die Gemeinden können die öffentlichen Straßen mit einem Namen oder einer Nummer bezeichnen.
Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu den Straßenverzeichnissen zu regeln.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
1Für die Landstraßen I. Ordnung und die Landstraßen II. Ordnung werden Straßenverzeichnisse, für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen werden…
für die Ortsdurchfahrten der Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes, soweit nicht das Land Träger der Straßenbaulast ist, für die Kreisstraßen…
Die Bestandsverzeichnisse für die Gemeindestraßen und die in der Unterhaltungslast der Gemeinden stehenden sonstigen öffentlichen Straßen führen die Gemeinden.
Zur Aufstellung und Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplans sowie zur Aufstellung des Landesstraßenausbauplans erarbeiten die Bezirksregierungen auf der…
Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium kann im Benehmen mit dem für den Städtebau zuständigen Ministerium bautechnische Regelungen für den Bau und die…
Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.