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Die Gemeinde hat aufgrund der von ihr zu führenden Bestandsverzeichnisse auf einem Übersichtsplan M 1 : 25 000 (Meßtischblatt) oder auf Ortsplänen in einem Maßstab, der die Eintragung der Straßenzüge gestattet, die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen einzutragen, und zwar je in der Farbe, die das Karteiblatt der Straße hat. Der Übersichtsplan soll einen Überblick über die im Gemeindegebiet vorhandenen öffentlichen Straßen und Wege vermitteln, die im Range unter den Kreisstraßen stehen. Bezeichnung und Nummer der Straßenzüge müssen aus dem Übersichtsplan hervorgehen.
Für die Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes, Kreisstraßen und Gemeindestraßen werden Straßenverzeichnisse als Bestandsverzeichnisse geführt. Der…
Ein Verzeichnis besteht aus dem Übersichtsplan (Anlage 1), dem Übersichtsblatt (Anlage 2.1 oder 2.2) und den Karteiblättern oder bei automatisiert geführten…
Für die Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr bestimmt die…
Die Bestandsverzeichnisse für die Gemeindestraßen und die in der Unterhaltungslast der Gemeinden stehenden sonstigen öffentlichen Straßen führen die Gemeinden.
1Für die Landstraßen I. Ordnung und die Landstraßen II. Ordnung werden Straßenverzeichnisse, für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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