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Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium kann im Benehmen mit dem für den Städtebau zuständigen Ministerium bautechnische Regelungen für den Bau und die Unterhaltung von Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen sowie im Einvernehmen mit dem für den Städtebau zuständigen Ministerium bautechnische Regelungen über die Ausgestaltung von Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 einführen. Bautechnische Regelungen gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik.
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinn des § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten insbesondere die technischen Vorschriften und…
Die Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen werden mit Nummern bezeichnet. Die Nummern für die Landesstraßen und…
Die Straßen sind so herzustellen und zu unterhalten, daß sie den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung genügen. Einer Genehmigung, Zustimmung, Anzeige,…
Beim Bau und bei der Unterhaltung der Straßen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Belange des Umweltschutzes, des Städtebaus, des…
Für den Neubau, den Ausbau und die Unterhaltung der öffentlichen Straßen kann das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Richtlinien über die technischen…
Bei Planungen, welche die Änderung bestehender oder den Bau neuer Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen zur Folge haben können, hat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.