Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die mit dem Bau und der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen einschließlich der Bundesstraßen zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften und Behörden als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.
Die Straßenbaubehörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere die allgemeinen Regeln der Baukunst und der Technik eingehalten werden. Genehmigungen, Erlaubnisse, Anzeigen oder Abnahmen nach anderen Rechtsvorschriften sind nicht erforderlich, wenn die Bauwerke unter verantwortlicher Leitung der Straßenbaubehörde ausgeführt und unterhalten werden.
Die Straßenbaubehörde kann Aufgaben, die ihr aufgrund des Absatzes 2 anstelle der Bauaufsichtsbehörde obliegen, auf Prüfingenieure im Sinne der Durchführungsverordnung zur SächsBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Prüfämter, Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Heranziehung von Prüfingenieuren, Prüfämtern, Sachverständigen und sachverständigen Stellen für diese Aufgaben zu regeln.
Die mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesstraßen zusammenhängenden Aufgaben obliegen den Bediensteten der damit…
Die aus dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen, einschließlich der Bundesfernstraßen, sich ergebenden…
Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen,…
§ 10 Abs. 3 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch…
§ 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Straßenbaubehörde kann Aufgaben, die ihr aufgrund des Absatzes 2 anstelle der Bauaufsichtsbehörde obliegen, auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.