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Die Extertalbahn, deren Strecken auf lippischem und preußischem Gebiet liegen, untersteht einheitlich dem lippischen Gesetz über die Bahneinheiten vom 11. April 1929 (Lippische Gesetzsamml. S. 29). Dieses Gesetz findet auf die in Preußen befindlichen Bestandteile der Extertalbahn nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung Anwendung.
Auf Grundstücke, die zu einer im Land Niedersachsen bestehenden Bahneinheit gehören, sind die Rechtsvorschriften des Landes Niedersachsen über Bahneinheiten…
Die Wittlager Kreisbahn A. G., deren Strecken auf preußischem und oldenburgischem Gebiet liegen, untersteht einheitlich dem preußischen Gesetz über die…
Bei Bahnen, welche nur zum Teil im Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen liegen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, sofern nicht etwas anderes…
Diese Verordnung gilt für Seilbahnen im Sinne des § 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen vom 26. April 1967 (Amtsbl. S 402), zuletzt…
Soweit einzelne Bestimmungen der unter den Nummern 1 bis 9 genannten Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung besonderer Gegebenheiten nicht oder nicht…
Soweit einzelne Bestimmungen der unter den Nummern 1 bis 9 genannten Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung besonderer Gegebenheiten nicht oder nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.