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Die nach § 32 des Gesetzes vorgesehene staatliche Genehmigung ist von der zuständigen Behörde jedes der beiden beteiligten Länder zu erteilen.
Die Genehmigung erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde.
Die nach § 32 des Gesetzes vorgesehene staatliche Genehmigung zum Erwerbe der Bahn ist von der in jedem der beteiligten Länder zuständigen Behörde zu erteilen.
Für die Erteilung der Genehmigung ist dasjenige der vertragschließenden Länder zuständig, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem jeweilig beteiligten Fachministerium ist erforderlich bei
Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats gemäß den Bestimmungen und Verfahren der…
Genehmigungen, die nach diesem Artikel erforderlich sind, werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats gemäß den Bestimmungen und Verfahren der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.