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Bei Streitigkeiten über Rechte und Verbindlichkeiten der Beteiligten aus öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen sowie bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedern oder der Verbandsmitglieder untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt oder in der Vereinbarung oder der Verbandssatzung ein besonderes Schiedsverfahren vorgesehen ist. SIEBTER TEIL Übergangs- und Schlußvorschriften
Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Strom- oder Gasversorgungsnetz, die Belieferung mit…
Bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 kann ergänzend auch ein Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zur außergerichtlichen Beilegung einer…
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche statt, soweit nicht die Schiedsstellen für Arbeitsrecht…
Bei Meinungsverschiedenheiten über Sachverhalte, die nicht in Gebietsänderungsverträgen oder aufsichtsbehördlichen Bestimmungen geregelt sind, ist der…
Die Behörde kann unbeschadet der Zuständigkeiten des Gerichtshofs bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Anwendung von Unionsrecht…
Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag kann bei der Schiedsperson schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.