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Auf bestehende Zweckverbände ist dieses Gesetz erst anzuwenden, wenn ihre Verbandssatzung den Vorschriften dieses Gesetzes angepaßt ist. Solange bleiben die Verbandssatzungen dieser Zweckverbände und die ihnen zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften in Kraft. Für das Verfahren der Satzungsänderung gelten jedoch die Vorschriften dieses Gesetzes.
Jeder Zweckverband hat seine Verbandssatzung innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit dessen Vorschriften in Einklang zu bringen.
Dieses Gesetz gilt auch für Gemeindeforstverbände, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Für Schulverbände bleibt § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
Entsprechen Satzung und innere Organisation von Altverbänden den Vorschriften dieses Gesetzes nicht, sind sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten…
1Bestehende Zweckverbände haben ihre Verbandssatzung innerhalb von zwei Jahren den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. 2Bis zu dieser Satzungsänderung ist…
Die Vorschriften der §§ 2 bis 7 dieser Verordnung finden mit Ausnahme des § 4 Abs. 3 nach § 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit auf die…
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände im Sinne des Artikels 1, die vor In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind. Die…
Soweit nicht das Gesetz oder die Verbandssatzung besondere Vorschriften treffen, finden auf den Zweckverband die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land…
Für die Änderung der Verbandssatzung und die Auflösung des Zweckverbandes sind § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3. Abs. 2 und § 11 entsprechend anzuwenden. Beim Beitritt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.