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Der Zweckverband kann bestimmte Aufgaben der Beteiligten für diese erfüllen oder für diese durchführen. Er kann daneben auch Aufgaben für einzelne Verbandsmitglieder erfüllen oder durchführen. Soweit Aufgaben zur Erfüllung wahrgenommen werden, gehen das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben auf den Zweckverband über.
Bestehende Beteiligungen der Gemeinden und Gemeindeverbände an Unternehmen und Verbände, die der gleichen oder einer ähnlichen Aufgabe dienen wie der Zweckverband, bleiben unberührt. Hat der Zweckverband nach der Verbandssatzung anzustreben, solche Beteiligungen an Stelle seiner Verbandsmitglieder zu übernehmen, so sind die einzelnen Verbandsmitglieder zu den entsprechenden Rechtsgeschäften und Verwaltungsmaßnahmen verpflichtet.
1Bestehende Beteiligungen der Gemeinden und Gemeindeverbände an Unternehmen und Verbänden, die der gleichen oder einer ähnlichen Aufgabe dienen wie der…
Für die Übertragung von Aufgaben des Verbandes auf eine Gebietskörperschaft, einen Wasser- und Bodenverband oder einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband im…
Die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 können weitere Aufgaben auf den Zweckverband nach § 5 Abs. 1 übertragen; die Möglichkeit der Übertragung des…
Die Aufgabenträger nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden durch ihren gesetzlichen Vertreter im Zweckverband vertreten; eine Vertretung ist…
Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände können vereinbaren, dass einer der Beteiligten Einzelaufgaben der anderen Beteiligten in seine Zuständigkeit…
Für die Übertragung von Aufgaben des Aggerverbandes auf eine Gebietskörperschaft, einen Wasser- und Bodenverband oder einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.