Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Gemeinden Burbach und Neunkirchen bilden einen Sparkassenzweckverband.
Der Sparkassenzweckverband ist Rechtsnachfolger des Amtes Burbach als Gewährträger der Amtssparkasse Burbach.
Die Rechtsverhältnisse des Sparkassenzweckverbandes sind durch eine Satzung zu regeln. Die Verfassung und die Verwaltung des Verbandes richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, des Sparkassengesetzes und der Verbandssatzung.
Wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Satzung erlassen, so kann die Aufsichtsbehörde die Verbandssatzung erlassen. Vor der Entscheidung muß den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, ihre Auffassung in mündlicher Verhandlung darzulegen Im übrigen gilt § 13 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit entsprechend.
Die Rechtsverhältnisse des Sparkassenzweckverbandes sind durch eine Satzung zu regeln. Die Verfassung und die Verwaltung des Verbandes richten sich nach den…
Für Sparkassenzweckverbände gelten die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. Abweichend werden die Verwaltungsgeschäfte des…
Im Zuge der Gebietsänderungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden sollen Sparkassen insbesondere durch Bildung von Zweckverbänden vereinigt oder Haupt- und…
Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die Städte Erkrath und Haan und der Kreis Mettmann einen Sparkassenzweckverband zu bilden. Der Zweckverband haftet für die…
Zu dem in § 1 genannten Zweck haben der Kreis Neuss und die Stadt Grevenbroich sowie die Gemeinden Kaarst und Korschenbroich einen Sparkassenzweckverband zu…
Die Rechtsverhältnisse der Sparkasse werden im Rahmen dieses Gesetzes und den nach diesem Gesetz erlassenen Begleitvorschriften durch Satzung geregelt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.