Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Alfen, Kirchborchen und Nordborchen vom 13. April 1967 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage]
Rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne gelten - abweichend von § 3 - vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch den Rat der Gemeinde Borchen unbefristet weiter.
§ 5 findet keine Anwendung.
der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Unterbruch und Oberbruch vom 24. Juni 1968 mit der Maßgabe, daß § 1 Abs. 2 Satz 3 keine Anwendung findet.…
Rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne gelten - abweichend von § 5 - vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch den Rat der Gemeinde Velen unbefristet…
§ 5 Abs. 2 des Gebietsänderungsvertrages und Nr. 3 Abs. 2 der Bestimmungen finden auf Flächennutzungspläne keine Anwendung;
Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Altenbergen, Born, Stadt Bredenborn, Bremerberg, Eilversen, Großenbreden, Hohehaus, Kleinenbreden,…
§ 7 Nr. 5 findet keine Anwendung.
Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Oberbruch, Dremmen, Porselen und Horst vom 28. Dezember 1967, 5., 9. und 15. Januar 1968 wird mit folgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement