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Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Wigbold Schöppingen, Kirchspiel Schöppingen und Eggerode vom 6. Mai 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage]
Die Frist für die Weitergeltung des bisherigen Ortsrechts (§ 3 Abs. 1) wird auf zwölf Monate verlängert.
§ 5 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung, sofern der Vorsitzende des Ortsausschusses nicht Ratsmitglied ist. Im übrigen trifft die näheren Vorschriften über die Befugnisse des Ortsausschusses und seines Vorsitzenden sowie dessen Bezeichnung die Hauptsatzung.
Die Verpflichtung nach § 6 Abs. 2 endet fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
Für die Überleitung der Angestellten und Arbeiter des Amtes Schöppingen sind die Bestimmungen der §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 14 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
§ 3 Abs. 4 2. Halbsatz und § 6 Abs. 5 finden keine Anwendung.
§ 2 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 keine Anwendung finden,
§ 4 Nr. 2, § 7, § 9 Nr. 3 und § 14 Abs. 2 finden keine Anwendung.
Die in § 4 Abs. 2 Satz 2 für die Überleitung des Ortsrechts bestimmte Frist wird auf zwölf Monate verlängert.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 keine Anwendung findet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.