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Folgende Gebietsänderungsverträge werden bestätigt:
Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Wigbold Nienborg und Heek vom 7. Januar 1969 mit den Maßgaben, daß [Anlage 1]
die neue Gemeinde den Namen Heek erhält,
§ 4 und § 6 Satz 2 und 3 keine Anwendung finden,
der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Vreden und der Gemeinde Ammeloe vom 6. Februar 1969 mit den Maßgaben, daß [Anlage 2]
die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 übergeleiteten Bebauungspläne und Satzungen vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch den Rat der Stadt Vreden weiterhin in Kraft bleiben,
§ 2 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 keine Anwendung finden,
abweichend von § 12 Abs. 1 der Vorsitzende des Ortsausschusses keine weitere Bezeichnung führt,
der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Ahaus, dem Amt Wüllen und den Gemeinde Wüllen und Ammeln vom 7. Februar 1969 mit den Maßgaben, daß [Anlage 3]
§ 4 Abs. 2 keine Anwendung findet,
§ 10 Satz 2 im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Anwendung findet,
der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Legden und Asbeck vom 7. Februar 1969 mit den Maßgaben, daß [Anlage 4]
nach § 5 Abs. 3 Satz 1 nur rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch den Rat der Gemeinde Legden in Kraft bleiben,
der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Stadtlohn, der Gemeinde Kirchspiel Stadtlohn und dem Amt Stadtlohn vom 5. Februar 1969 mit den Maßgaben, daß [Anlage 5]
der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Südlohn, der Gemeinde Oeding und dem Amt Stadtlohn vom 5. Februar 1969 mit der Maßgabe, daß § 5 Satz 2 keine Anwendung findet. [Anlage 6]
Die Gebietsänderungsverträge werden außerdem mit der weiteren Maßgabe bestätigt, daß Vereinbarungen über die Verwendung von zweckgebundenen Rücklagen nur gelten, wenn die Vorhaben mit einer sinnvollen Entwicklung der neuen oder aufnehmenden Gemeinde vereinbar sind.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 keine Anwendung findet.
§ 7 Abs. 5 Satz 3 findet keine Anwendung.
§ 6 Satz 7 findet keine Anwendung.
§ 7 Nr. 3, 5, 6 und 8 keine Anwendung finden.
§ 5 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2, 3 und 4 des Gebietsänderungsvertrages sowie Nr. 4 Abs. 1 und 2 und Nr. 6 Abs. 2, 3 und 4 der Bestimmungen finden keine…
§ 7 findet nur unter dem Vorbehalt des § 29 Abs. 4 Nr. 12 dieses Gesetzes Anwendung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 6 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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