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Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Coesfeld und der Gemeinde Kirchspiel Coesfeld vom 12. 18. Dezember 1968 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß § 7 Abs. 6 keine Anwendung findet. [Anlage 1]
Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Gescher, Estern, Harwick, Büren, Tungerloh-Capellen und Tungerloh-Pröbsting vom 14. Oktober 1968 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Bauerschaftsausschuß (§ 8) nach Ablauf von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden kann. [Anlage 2]
Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Stadt Billerbeck, Kirchspiel Billerbeck und Beerlage vom 28. Januar 1969 wird mit den Maßgaben bestätigt, daß [Anlage 3]
die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 letzter Satz, des § 9 Abs. 3 und des § 10 Abs. 4 Buchstabe b keine Anwendung finden und
die Fortgeltung der Realsteuerhebesätze in § 10 Abs. 4 Buchstabe a auf fünf Jahre befristet wird.
Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Buldern und Hiddingsel vom 5. September 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 4]
Bauleitpläne werden nur übergeleitet, soweit es sich um rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne handelt, und nur vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen durch die neue Gemeinde.
§ 5 Abs. 2 bezieht sich nicht auf die Hauptsatzungen. Die Hauptsatzung der Gemeinde Hiddingsel tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, die Hauptsatzung der Gemeinde Buldern gilt als Hauptsatzung der neuen Gemeinde, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Die in § 5 Abs. 2 genannte Frist wird auf zwölf Monate verlängert.
Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Buldern und Limbergen vom 13. Februar 1969 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 4 a]
§ 2 findet keine Anwendung; das unbewegliche Vermögen der Gemeinde Limbergen, das in dem eingegliederten Gebietsteil belegen ist, geht nebst Zubehör mit allen auf ihm ruhenden Lasten unentgeltlich auf die neue Gemeinde über.
Das nach § 4 Abs. 2 fortgeltende Ortsrecht der Gemeinde Limbergen tritt mit dem Inkrafttreten eines neuen einheitlichen Ortsrechts, spätestens jedoch zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Die Hauptsatzung der Gemeinde Limbergen tritt sofort außer Kraft.
Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Osterwick und Darfeld vom 21. Februar 1969 wird bestätigt. [Anlage 5]
Die Bestätigung der Gebietsänderungsverträge wird mit folgenden weiteren Maßgaben erteilt:
Regelungen über Wappen finden keine Anwendung.
Bestimmungen über die Befugnisse des Ortsausschusses und des Ortsvorstehers im einzelnen sowie über die Bezeichnung des Vorsitzenden des Ortsausschusses finden keine Anwendung. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Einzelheiten in der Hauptsatzung zu regeln. Die Ortschaftsverfassung kann nach Ablauf einer Wahlperiode mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden.
Bestimmungen über die Verwendung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einzelnen Gemeinden angesammelten zweckgebundenen Rücklagen gelten nur, soweit die Vorhaben mit einer sinnvollen Entwicklung der neuen oder aufnehmenden Gemeinde vereinbar sind; das gleiche gilt für die Erlöse aus Grundstücksveräußerungen.
Regelungen über die Gewährleistung des Bestandes vorhandener kommunaler Einrichtungen und die Durchführung von bestimmten, im einzelnen aufgeführten Vorhaben gelten nur, soweit sie nicht einer sinnvollen Planung für den Gesamtraum der neuen oder aufnehmenden Gemeinde widersprechen.
§ 6 gilt nur für die Dauer von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Gebietsänderung,
der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Unterbruch und Oberbruch vom 24. Juni 1968 mit der Maßgabe, daß § 1 Abs. 2 Satz 3 keine Anwendung findet.…
der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Südlohn, der Gemeinde Oeding und dem Amt Stadtlohn vom 5. Februar 1969 mit der Maßgabe, daß § 5 Satz 2 keine…
Vereinbarungen in Gebietsänderungsverträgen und aufsichtsbehördliche Bestimmungen, die mit den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 nicht in Einklang stehen, finden…
Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Roetgen, Rott und Zweifall vom 30. August 1968 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß § 6 Abs. 4 keine Anwendung…
Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Heimbach und der Gemeinde Hausen vom 10. Januar 1967 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß das bisherige Ortsrecht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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