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Die Mitglieder der Vertretungen und die Beamten derjenigen Mitgliedskörperschaften sowie derjenigen kreisangehörigen Gemeinden und Ämter, die von dem Gesetz zur vorübergehenden Regelung von Einzelfragen aus Anlaß der kommunalen Neugliederung (Vorschaltgesetz) vom 16. Juli 1969 (GV. NW. S. 530) betroffen sind, gelten bis zum Zusammentritt der in diesen Gebieten jeweils neu zu wählenden Vertretungen als wählbar im Sinne des § 7 a Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung. Nach der Neuwahl ihrer Vertretungen wählen die Mitgliedskörperschaften sämtliche in die Landschaftsversammlung zu entsendenden Mitglieder neu.
Werden Mitgliedskörperschaften, kreisangehörige Gemeinden oder ihre Vertretungen aufgelöst oder wird eine kreisfreie Stadt in einen Kreis eingegliedert, so…
Werden Mitgliedskörperschaften oder ihre Vertretungen aufgelöst oder wird eine kreisfreie Stadt in einen Kreis eingegliedert, so gelten die Mitglieder der…
In den übrigen neuen Gemeinden üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalvertretungen die diesen nach dem…
In den neuen Gemeinden üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalvertretungen die diesen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz…
Ist nach einer Gebietsänderung oder für eine neugebildete Gebietskörperschaft eine Vertretung zu wählen, so beruft die Aufsichtsbehörde die Beisitzer des…
Vertreter des Landschaftsverbandes, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.