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Die Verpflichtung, Berufsschulen zu errichten und fortzuführen (§ 10 Abs. 2 Schulverwaltungsgesetz) obliegt für seinen Bereich ausschließlich dem Ennepe-Ruhr-Kreis.
Die Berufsschulverbände Ennepe-Ruhr-Süd, Ennepe-Ruhr-Ost und Ennepe-Ruhr-Nord werden aufgelöst. Rechtsnachfolger ist der Ennepe-Ruhr-Kreis.
Die Verpflichtung, Berufsschulen zu errichten und fortzuführen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes), obliegt auch für die Stadt Neuss dem…
Die Verpflichtung, Berufsschulen zu errichten und fortzuführen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Schulverwaltungsgesetz) obliegt auch für das Gebiet der Stadt Lüdenscheid…
Die Verpflichtung, Berufsschulen zu errichten und fortzuführen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes), obliegt auch für das Gebiet der Stadt Viersen…
Die Verpflichtung, Berufsschulen zu errichten und fortzuführen (§10 Abs. 3 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes), obliegt auch für die Städte Recklinghausen,…
Die Verpflichtung, Berufsschulen zu errichten und fortzuführen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes), obliegt auch für das Gebiet der Stadt Bocholt…
Die Verpflichtung, Berufsschulen zu errichten und fortzuführen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Schulverwaltungsgesetz) obliegt auch für das Gebiet der Stadt Herford…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.