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Die Gemeinden Grefrath, Kempen und Tönisvorst werden dem Amtsgericht Kempen, die in § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 bezeichneten Gebietsteile sowie die Gemeinde Willich werden dem Amtsgericht Krefeld, die Gemeinden Brüggen und Nettetal werden dem Amtsgericht Nettetal, die Gemeinde Meerbusch wird dem Amtsgericht Neuß und die Gemeinden Schwalmtal und Viersen werden dem Amtsgericht Viersen zugeordnet. Das Amtsgericht Dülken wird aufgehoben.
Das Gesetz über die Gliederung und die Bezirke der ordentlichen Gerichte vom 7. November 1961 (GV. NW. S. 331), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 1969 (GV. NW. S. 772), wird wie folgt geändert:
In § 3 Nr. 5 wird ,,a) Dülken" gestrichen.
In § 3 des Gesetzes über die Gliederung und die Bezirke der ordentlichen Gerichte vom 7. November 1961 (GV. NW. S. 331), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.…
in § 3 Nr. 8 wird ,,1) Rietberg" mit Wirkung vom 1. Januar 1971 gestrichen.
§ 4 Abs. 3 entfällt.
In § 2 Abs. 6 Satz 1 wird die Zahl ,,3" durch die Zahl ,,2" ersetzt.
aus der Stadt Dülken, Gemarkung Dülken-Land
aus der Stadt Lobberich, Gemarkung Lobberich
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.