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Die Haushaltswirtschaft des Landesverbandes Lippe ist nach den Anforderungen des Achten Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der aufgrund dieser erlassenen Vorschriften zu führen. Dies gilt mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung der Haushaltssatzung und des Jahresabschlusses, des § 75 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 sowie des § 76 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Wenn bei Aufstellung der Haushaltssatzung der Haushalt nicht ausgeglichen ist, kann die Aufsichtsbehörde die Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes anordnen. § 76 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
Die Prüfung des Landesverbandes Lippe obliegt dem Landesrechnungshof. Der Landesrechnungshof kann sich auf Kosten des Landesverbandes Lippe zur Durchführung von Prüfungen sowie der Prüfung von Jahresabschlüssen der Gemeindeprüfungsanstalt, einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen.
Für die wirtschaftliche Betätigung des Landesverbandes und für seine Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen im Übrigen sind die Regelungen der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit AbonnementDer Landesrechnungshof prüft in den Fällen des Absatz 2 nach § 9 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen und unterrichtet das Gremium sowie…
Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe wird von dem Landesrechnungshof nach Maßgabe der…
Der Verband wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens. Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung und den Jahresabschluss…
Auf die Haushaltswirtschaft finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften in ihrer…
Der Jahresabschluss ist zu prüfen. Die Betriebsleitung kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer,…
Für die Haushaltswirtschaft des Zweckverbandes finden die Vorschriften für die Gemeinden sinngemäß Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.