Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die erforderlichen Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen erläßt die Landesregierung. Zusatz: (Artikel 11 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge sowie zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750)) Übergangsregelungen § 1 Übergangsregelung zu Artikel 9 Nr. 3 Die Änderungen in Artikel 9 Nr. 3 gelten auch für das Beamtenverhältnis des Verbandsvorstehers, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt ist, für die Dauer seiner laufenden Amtszeit, mit Ausnahme der Regelungen in § 7 Abs. 1 bis 4 - neu -. § 2 Übergangsregelung zu Artikel 9 Nr. 4 Bis zur Wahl und Bestellung der Vertreter des Verbandsvorstehers gemäß § 8 - neu - gelten die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes getroffenen Vertretungsregelungen. Hinweis: (Artikel 11 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738)) Artikel 6 Nummer 1 § 11 Absätze 1 und 2 sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden. Hinweis: (Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346)) Artikel 2 Nummer 6 (§ 11a) tritt am 31. Dezember 2031 außer Kraft. Zum Textanfang
Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, sind § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Satz 1, die §§ 11, 12…
für Beurlaubungen ohne Dienstbezüge, die vor dem 1. Juli 2016 bewilligt und angetreten wurden, gilt der bisherige § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, Halbsatz 2 des…
Auf die Beamten der staatlichen Verwaltungen und Betriebe des ehemaligen Landes Lippe finden die Bestimmungen der §§ 22 und 23 des Gesetzes zur Änderung von…
Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung anhängig sind, werden nach Maßgabe des Hinterlegungsgesetzes…
Für die Rechtsstellung der an der Umbildung beteiligten Beamten und Versorgungsempfänger gelten die §§ 128 bis 130 Absatz 1 und die §§ 132 bis 133 des…
§ 43 Absatz 5 bis 7 und § 44 des Landesbesoldungsgesetzes und § 58 Absatz 1 Satz 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW S. 310, ber.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.