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Der Verband kann für die Ausübung der ihm obliegenden Verwaltungsaufgaben die Hilfe der Gemeindeverwaltungen des Verbandsbezirks nach Maßgabe seiner Satzung in Anspruch nehmen.
Der Verband verwaltet sich selbst. Er gibt sich eine Satzung.
Für bauliche Angelegenheiten kann der Verband den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen.
Der Verband kann Satzungen über Gebühren und Beiträge erlassen.
Der Zustimmung des Verbandsrates bedarf der Vorstand in folgenden Angelegenheiten:
Der Zustimmung des Verbandsrates bedarf der Vorstand in folgenden Angelegenheiten:
Der Zustimmung des Verbandsrates bedarf der Vorstand in folgenden Angelegenheiten:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.