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Die kommunalen Versorgungskassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Geschäftsführung nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Buchstabe c Nummer 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung obliegt dem Landschaftsverband, in dessen Gebiet die Versorgungskassen ihren Sitz haben; die Befugnisse des Verwaltungsrates und des Leiters der Versorgungskassen bleiben unberührt. Der Landschaftsverband hat die Versorgungskassen mit dem notwendigen Personal auszustatten und für sie Leistungen der Personalverwaltung zu erbringen. Soweit die Versorgungskassen die Leistungen der Personalverwaltung nicht selbst erbringen, kann nur der Landschaftsverband diese Leistungen für die Versorgungskassen erbringen. Soweit der Landschaftsverband und seine wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen die in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten Leistungen der Versorgungskassen nicht selbst erbringen, sind sie verpflichtet, die Leistungen der Versorgungskassen in Anspruch zu nehmen.
die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK), Sonderkasse der Rheinischen Versorgungskassen, für das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland
Den Landschaftsverbänden obliegt die Geschäftsführung der kommunalen Versorgungskassen.
Die Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe können als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit…
Im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach Absatz 1 und 2 beraten die kommunalen Versorgungskassen ihre Mitglieder, deren Personal und Versorgungsempfänger.
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Tätigkeit der kommunalen Versorgungskassen gemäß Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und…
Leiter der Versorgungskassen ist der Direktor des Landschaftsverbandes, in dessen Gebiet die Versorgungskassen ihren Sitz haben. Er ist der gesetzliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.