Gesetze
Gesetz wird geladen …
Pflichtmitglieder der kommunalen Versorgungskassen sind die kreisangehörigen Gemeinden ihres Geschäftsbereichs mit Ausnahme der Städte. Andere Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Fraktionen des Landtags sowie kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen können als freiwillige Mitglieder zugelassen werden, soweit sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Versorgungskassen haben. Dies gilt auch für Fraktionen des Deutschen Bundestages. Das Gleiche gilt mit Zustimmung des Verwaltungsrates für juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften mit Sitz im Geschäftsbereich, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen.
Den Rheinischen Versorgungskassen können auch Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in den ehemaligen Regierungsbezirken Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz als Mitglieder angehören. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Das Verhältnis zwischen den Versorgungskassen und ihren Mitgliedern ist öffentlich-rechtlich bestimmt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Rheinischen Zusatzversorgungskasse können auch Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und ihre Verbände sowie…
Außer dem Träger können Mitglieder der örtlichen Zusatzversorgungskasse sein a) kommunale Verbände oder Einrichtungen, an denen der Träger der…
Pflichtmitglieder der Ruhegehaltskasse und der Zusatzversorgungskasse sind die Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände.
Mitglieder der kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Kassenmitglieder sind, die Voraussetzungen dieses…
Aufgabe der kommunalen Zusatzversorgungskassen ist es, durch Versicherung den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine zusätzliche betriebliche Alters-,…
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Tätigkeit der kommunalen Versorgungskassen gemäß Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.