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Die Zusatzversorgungskassen haben in angemessenen Zeitabständen ihren Finanzierungsbedarf durch ein versicherungsmathematisches Gutachten zu ermitteln und dies dem für Kommunales zuständigen Ministerium vorzulegen. Die Länge des Zeitraums, für den die Zusatzversorgungskassen ihren Finanzierungsbedarf bei ausschließlich oder zumindest teilweise nicht kapitalgedeckter Finanzierung durch Umlagen zu ermitteln haben, beträgt 100 Jahre.
Jede Zusatzversorgungskasse hat einen verantwortlichen Aktuar zu bestellen, der die Finanzlage der Zusatzversorgungskasse jährlich darauf hin prüft, ob die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen der Zusatzversorgungskasse gewährleistet ist. Das Prüfergebnis ist dem für Kommunales zuständigen Ministerium vorzulegen.
Die Kasse hat alle drei Jahre, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten, durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im…
§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass der Verantwortliche Aktuar nur die Finanzlage des Unternehmens daraufhin überprüfen muss, ob die dauernde…
Die Verantwortliche Aktuarin oder der Verantwortliche Aktuar hat jährlich die Finanzlage der Zusatzversorgungskasse daraufhin zu überprüfen, ob die dauernde…
Die kommunalen Zusatzversorgungskassen haben dabei die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersvorsorge zu…
Die Errichtung weiterer kommunaler Zusatzversorgungskassen bedarf der Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums. Sie setzt voraus, daß ein…
Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskassen übt das für Kommunales zuständige Ministerium nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Vorschriften des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.