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Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskassen übt das für Kommunales zuständige Ministerium nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl I. S. 434) in der jeweils geltenden Fassung aus. Es gelten die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die auf Versicherungsunternehmen des öffentlichen Dienstes Anwendung finden, die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand haben (§ 1 Absatz 3 Versicherungsaufsichtsgesetz).
Soweit die Zusatzversorgungskassen im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anbieten, ist für die diesen Geschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband einzurichten. Die Verbindlichkeiten und Vermögenswerte werden ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Zusatzversorgungskasse verwaltet und organisiert. Die Aufsicht über diesen Abrechnungsverband erfolgt gemäß Absatz 1. § 2 Absatz 1 Satz 3 Versicherungsaufsichtsgesetz findet keine Anwendung. Abschnitt II Überörtliche Zusatzversorgungskassen
Soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen einschließlich der rechtlich unselbständigen kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen und der…
Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. Ihm obliegt auch die…
Aufgabe der kommunalen Zusatzversorgungskassen ist es, durch Versicherung den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine zusätzliche betriebliche Alters-,…
Die Aufsicht über die kommunalen Versorgungskassen übt das für Kommunales zuständige Ministerium aus.
Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes untersteht der Aufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums. Bei der Durchführung der Aufsicht…
Die Zusatzversorgungskasse hat die Aufgabe, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihrer Mitglieder im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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