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Das Vermögen der Zusatzversorgungskasse wird als Sondervermögen geführt. Es ist von dem übrigen Vermögen des Rechtsträgers getrennt zu halten und so anzulegen, daß Wertbeständigkeit, Liquidität und ein möglichst hoher Ertrag gesichert sind; auf eine angemessene Mischung und Streuung ist zu achten.
Für die Anlage des Vermögens gelten § 215 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Die nach der Satzung zu bildenden Teilvermögen der Zusatzversorgungskasse haften jeweils nur für die eigenen Verbindlichkeiten, nicht aber für die Verbindlichkeiten des Rechtsträgers oder der die Geschäfte führenden Körperschaft. Bei den überörtlichen Zusatzversorgungskassen haftet der Rechtsträger oder der die Geschäfte führende Landschaftsverband nicht für Verbindlichkeiten der Zusatzversorgungskasse.
Soweit die Zusatzversorgungskassen im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anbieten, ist für die diesen Geschäften…
Für die Anlage des Vermögens gelten § 215 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Artikel…
Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes führt als Sonderkassen die Ruhegehaltskasse und die Zusatzversorgungskasse. Die Vermögen der…
Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes und die Sozialversicherungsträger, die nicht am Sondervermögen des Landes beteiligt sind, haben für…
Rückstellung für Teilvermögen gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 der Satzung [2] der Zusatzversorgungskasse,
Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes hat für die Körperschaft und ihre Sondervermögen jeweils getrennt nach Maßgabe der nachfolgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.