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Für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und das Prüfungswesen gilt § 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verwaltungsrates der Kassenausschuss tritt.
bei der Prüfung des Jahresabschlusses tritt an die Stelle des Rechnungsprüfungsausschusses der Kassenausschuss, der sich für die Durchführung der Prüfung der…
Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Landes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und über die Rechnungsprüfung sowie die hierzu ergangenen…
Das Nähere zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen und das Verfahren für die Rechnungsprüfung sind in der Satzung zu regeln.
Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Landes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und über die Rechnungsprüfung sowie die hierzu ergangenen…
Das Nähere zur Wirtschaftsführung, zum Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen regelt die Satzung. Das Prüfungs- und Betretungsrecht des Landesrechnungshofes…
Das Nähere zur Wirtschaftsführung zum Rechnungswesen und das Verfahren für die Rechnungsprüfung sind in der Satzung zu regeln.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.