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Bei Beschlüssen des Kassenausschusses, die das geltende Rechte verletzten, findet § 19 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung entsprechende Anwendung; an die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Kassenausschuß. Abschnitt III Örtliche Zusatzversorgungskassen
Bei Beschlüssen des Verwaltungsrates, die das geltende Recht verletzen, findet § 19 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung entsprechende Anwendung; an die Stelle…
Bei Beschlüssen des Kassenausschusses, die das geltende Recht verletzen, findet § 54 Absatz 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechend Anwendung.
Die Aufsichtsbehörde kann den Direktor des Landschaftsverbandes anweisen, Beschlüsse der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der…
Auf Beschlüsse des Verbandsausschusses findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.
Verletzt der Beschluß eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, das geltende Recht, so findet Absatz 2 Satz 1 bis 3…
Der Kassenausschuß besteht bei den überörtlichen Zusatzversorgungskassen aus elf Mitgliedern, von denen sechs aus dem Kreis der Kassenmitglieder und fünf aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.